KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 5 KSVwV, Leistungen der Krankenhilfe, der Mutterschaftshilfe, der Haushalts- und Betriebshilfe und des Sterbegeldes
(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Fälle und — soweit zutreffend — die Leistungstage der Krankenhilfe, der Mutterschaftshilfe, der Haushalts- und Betriebshilfe und des Sterbegeldes, soweit diese nicht nach § 6 erhoben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden gegliedert nach Versichertengruppen und dem Geschlecht der Versicherten, die Familienangehörigen auch nach Erwachsenen und Kindern, die Angaben zur Krankenhilfe und zur Mutterschaftshilfe zusätzlich nach Leistungsarten.
(3) Im Rahmen einer repräsentativen Stichprobenerhebung werden zusätzlich insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsfälle und -tage nach der Staatsangehörigkeit der Mitglieder gegliedert.
(4) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 30. 4. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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