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(1) Die Vorschrift knüpft an die in § 1 SGB IX genannten Ziele an und verdeutlicht, dass im Interesse dieser Ziele, soweit möglich, der Eintritt von Behinderungen und chronischen Krankheiten vermieden werden muss. Zugleich wird klargestellt, dass die allgemeinen Aufgaben der Aufklärung, Beratung und Auskunft nach §§ 13 bis § 15 SGB I dem Ziel der Vermeidung des Eintritts von Behinderung und chronischen Erkrankungen entsprechen sollen.
(2) Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung. Präventionsleistungen sind keine Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX (vgl. Leistungsgruppen § 5 SGB IX); bei der Prävention handelt es sich um ein den Teilhabeleistungen (z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) vorgelagertes Handlungsfeld. Inwieweit Rehabilitationsträger Präventionsleistungen zu erbringen haben, ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsgesetzen. Näheres wird gemäß § 26 Absatz 1 SGB IX in gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger (gesetzliche Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge) vereinbart.
(3) Im Weiteren enthält die Vorschrift in Absatz 2 klarstellende Regelungen hinsichtlich der Einbindung der Rehabilitationsträger in Bezug auf die Nationale Präventionsstrategie inklusive der Nationalen Präventionskonferenz sowie in Absatz 3 eine klarstellende Regelung in Bezug auf den bereits nach dem SGB V bestehenden Auftrag zur Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
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