Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 70 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

(1) Die Vorschrift sieht eine für alle Entgeltersatzleistungen einheitliche Anpassungsregelung vor.

(2) In der Gesetzesbegründung zum SGB IX vom 19. 6. 2001 (BT-Drs. 14/5074) wird zudem klargestellt, dass die Anpassungsvorschrift nicht nur im Zusammenhang mit Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) anzuwenden ist, sondern generell für die genannten Entgeltersatzleistungen gilt. § 70 SGB IX gilt damit für alle Krankengeldberechtigten nach den §§ 44 ff. SGB V.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern