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Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
(1) Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen gehören nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (BSG, Urteil vom 27. 1. 2000 — B 12 KR 17/99 —, USK 2000-3). Die gesetzliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" ist nach der Rechtsprechung des BSG als abschließend zu betrachten. Da eine befreiende Lebensversicherung nicht zu den in § 229 Absatz 1 SGB V aufgeführten Bezügen gehört, kann sie — auch bei laufender Zahlung — weder als Rente noch als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Dies gilt selbst dann, wenn die insoweit erzielte Einnahme wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Alterseinkommens hätte. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn zwischen dem Abschluss der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestünde. Dieser liegt nur dann vor, wenn der Vertrag über die befreiende Lebensversicherung vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossen wurde oder vom Zweck her darauf gerichtet gewesen ist, diesem eine zusätzliche, dem Arbeitgeber zurechenbare Altersversorgung zu verschaffen.
(2) Bei freiwillig Versicherten zählen Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung jedoch zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V. Sie sind insoweit als sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (vgl. § 238a SGB V) bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
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