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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 14 WG

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  • 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  • 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  • 3.den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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