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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 71 WG

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 BGB wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.


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