Category Image
Gesetze

SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa [SoSiEuG]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa



§ 2 SoSiEuG, Zuständige Behörde

Das BMAS ist zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern