Ziff. 1.3.5.1. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII (Beschäftigte)
(1) Wird die Pflege im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Pflegebedürftigem oder Haushaltsführendem und Pflegeperson ausgeübt, besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII. Ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn die finanzielle Zuwendung des Pflegebedürftigen die in § 37 SGB XI für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträge übersteigt. In diesen Fällen ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der Ausführungen in Ziff. 1.3.1. zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder weiterhin von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ausgegangen werden kann.
(2) Für Pflegepersonen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Pflegekasse (vgl. § 77 Absatz 2 SGB XI) oder zu einem ambulanten Pflegedienst (Wohlfahrtsverbände, Sozialstationen, kommunale oder private Pflegedienste usw.) stehen, ist ebenfalls Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII gegeben. Dies gilt ebenso für Pflegepersonen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bei einer Pflegekasse oder einem ambulanten Pflegedienst leisten.
(3) Für Personen, die im Rahmen des Zivildienstes Pflege leisten, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; sie sind nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII unfallversicherungsfrei.
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