Expertenforum - Abschlag in der Pflegeversicherung erwerbstätige Kinder

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  • 01
    Abschlag in der Pflegeversicherung erwerbstätige Kinder

    Hallo liebes AOK-Team,


    gibt es noch weitere Regeln wonach Kinder auch schon vor dem Vollenden des 25. Lebensjahres aus der Berücksichtigung beim PV-Abschlag rausfallen können?


    Konkretes Beispiel: ist ein 23-jähriges erwerbstätiges und bei den Eltern ausgezogenes "Kind" dennoch in der PV zu berücksichtigen? Das Alter von 25 ist ja noch nicht erreicht...


    Danke für die Antwort!


    Freundliche Grüße,


    Claudia

  • 02
    RE: Abschlag in der Pflegeversicherung erwerbstätige Kinder

    Hallo Claudia,

    während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Bei der Ermittlung des Beitragsabschlags der Eltern im Sinne des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, zu berücksichtigen.
     
    Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen. Die Tatsache, dass das Kind bereits ausgezogen und selbst erwerbstätig ist, hat hierauf keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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