Expertenforum - Arbeitgeberkonto elektronische Meldung Änderung Umlagesatz U1

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  • 01
    Arbeitgeberkonto elektronische Meldung Änderung Umlagesatz U1

    Sachverhalt:

    Ein Arbeitnehmer war bei der AOK versichert und bis September des Vorjahres beschäftigt. Nach seinem Austritt gab es bis zum Folgejahr keine weiteren Mitarbeiter, die bei dieser Krankenkasse versichert waren. Erst im März des Folgejahres wurde wieder ein Mitarbeiter eingestellt und bei der AOK angemeldet.


    Fragen:

    Umlagesatz U1:

    Wann muss eine Änderung des Umlagesatzes U1 für diese Krankenkasse gemeldet werden – bereits im Januar oder erst im März mit der erneuten Anmeldung eines Mitarbeiters?


    Abfrage durch die Krankenkasse:

    Wird die AOK mit der Anmeldung des neuen Mitarbeiters im März automatisch eine neue Abfrage zum Arbeitgeberkonto auslösen und den aktuellen Umlagesatz U1 abfragen?


    Zeiträume für Neuwahl des Umlagesatzes:

    Gibt es bestimmte Fristen oder Zeiträume, die zwischen der letzten Abmeldung und der ersten nachfolgenden Anmeldung liegen müssen, damit der Umlagesatz U1 bei Eintritt des neuen Mitarbeiters neu festgelegt werden kann?


    Vielen Dank

    Doreen Zimmermann

    MBZ-Zimmermann

  • 02
    RE: Arbeitgeberkonto elektronische Meldung Änderung Umlagesatz U1

    Hallo MBZ-Zimmermann,

    Arbeitgeber haben auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijobzentrale) mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln (§ 28a Abs.3b Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Eine Anforderung durch die Einzugsstelle erfolgt, sofern in der Anmeldung oder im eingehenden Beitragsnachweis eine Betriebsnummer angegeben ist, unter der bei der Einzugsstelle kein aktives Arbeitgeberkonto besteht.

    Hierbei hat der Arbeitgeber nach Aufforderung mindestens die Grunddaten (DBGD) und die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) mitzuteilen.
     
    Damit ist sichergestellt, dass die Meldepflichten nach § 18i Abs. 4 SGB IV erfüllt sind.
     
    Etwaige Änderungen sind stets mit einem Ab-Datum anzugeben; dieses Ab-Datum darf grundsätzlich nicht in der Vergangenheit liegen. Maßgeblich ist das Erstelldatum der Meldung ("Feld ED" im DSAK). Ausgenommen hiervon sind Angaben zum U1-Verfahren; hier kann ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, das in Bezug auf das Erstelldatum in der Vergangenheit liegt.

    Diese sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung  zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 26.06.2024 haben in Ihrem Fall zur Folge, dass mit Wiedereröffnung des Beitragskontos im März 2025 auf Anforderung der Krankenkasse eine „Neueinwahl“ des Umlagesatzes U1 mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erfolgen hat.   

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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