Expertenforum - Gesellschafter-Geschäftsführer und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

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  • 01
    Gesellschafter-Geschäftsführer und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

    Hallo,


    jemand ist als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei beschäftigt. Nun soll bei einem anderen Arbeitgeber eine "normale" Beschäftigung mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.500 € aufgenommen werden. (Nebenbeschäftigung) Frage: ist diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig? Falls ja, werden zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze) die beiden Entgelte zusammengerechnet?


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • 02
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

    Hallo Gehaltsrechnerin,

    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die betroffene Person die Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung  ausübt und diese aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei zu beurteilen ist.

    Demzufolge besteht in einem solchen Fall neben einer weiteren daneben ausgeübten (grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen) Beschäftigung ebenfalls Krankenversicherungsfreiheit.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

    Hallo Expertenteam,


    nein. Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ist eben nicht sozialversicherungspflichtig (keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung). Deshalb ja meine Frage, wie die Nebenbeschäftigung zu beurteilen ist: sozialversicherungspflichtig? falls ja, sind beide Entgelte zusammenzurechnen für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze?


    Ich bitte um Beantwortung meiner Frage.


    vielen Dank und viele Grüße!


    Ilonka Wächter

  • 04
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer und Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

    Hallo Frau Wächter,

    im Rahmen unseres „24-Stunden-Antwort-Versprechens“ an Arbeitstagen erhalten von uns die folgende Stellungnahme:

    Da die betroffene Person - anders als in der ersten Anfrage geschildert - die Geschäftsführertätigkeit „selbstständig“ und nicht im Rahmen einer Beschäftigung ausübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte im Rahmen einer Mehrfachbeschäftigung. Vielmehr ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art vordergründig zu prüfen, inwiefern durch „Aufnahme des Nebenjobs“ bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.  

    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung (grundsätzlich) krankenversicherungspflichtig wird.  

    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.

    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft (z.B. GmbH) ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht. 

    Die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, ist nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau (Einzelfallentscheidung) vorzunehmen.  

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.  

    Sofern die betreffende Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.

    Liegen die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Da in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt, sind die Beiträge an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln. Dabei findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.

    Sollte aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, würde der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden, sofern hier nicht die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V zur Anwendung kommen. Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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