Expertenforum - PV Kinderabschläge ab Sommer 2025 zum Thema Verzinsung 4%

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  • 01
    PV Kinderabschläge ab Sommer 2025 zum Thema Verzinsung 4%

    Guten Tag,

    ab Sommer 2025 kommt ja das neue Meldeverfahren zu den Anzahl der Kinder für die PV Kinderabschläge.

    Wir haben im Sommer 2023 die Kinderdaten per Formular abgefragt, und die PV Abschläge dahingehend erfasst.

    Ggfs. kann es nun aber sein, dass wir von MA, die zwar berücksichtigungsfähige Kinder haben, aber keine Rückmeldung erhalten haben, keine PV-Abschläge seitdem erfasst haben.

    Was passiert, wenn das digitale Verfahren ab Sommer 2025 für diese MA uns Abschläge meldet, müssen wir bis 07.2023 rückrechnen, falls systemtechnisch überhaupt möglich? Und vor allem, wer ist dann für die Verzinsung verantwortlich? Arbeitgeber, KK, oder gar keiner, da sich eben der MA damals in 07.2023 nicht bei uns gemeldet hat? Das kann doch nicht zu Lasten der Arbeitgeber gehen, wenn die MA keine Kinderdaten den Abrechnungsbüros liefern, obwohl ein Formular ausgehändigt wurde.

    Ich habe das Thema mal in Kategorie SV platziert, ggfs. ist hier aber auch Arbeitsrecht korrekt, bitte prüfen!

    Danke vorab,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: PV Kinderabschläge ab Sommer 2025 zum Thema Verzinsung 4%

    Hallo TOM­_MGG,
     
    sozialversicherungsrechtlich ist in Ihrem Fall folgendes zu beachten:
     
    Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mitteilen. Sofern sich in diesem Zeitraum Korrekturen ergeben, sind diese ggfs. rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen und entsprechend vorzunehmen. Eine Verzinsungsanspruch besteht grundsätzlich für diesen Zeitraum nicht.
     
    Nur dann, wenn der Arbeitgeber auf die Bereitstellung des digitalen Nachweisverfahrens zum 1. Juli 2025 wartet und das „vereinfachte Nachweisverfahren“ nicht anwendet, entsteht im Regelfall für zu viel gezahlte Beiträge von Beschäftigten ein Anspruch auf Verzinsung. In diesen Fällen haben die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen rückwirkenden Anspruch auf die zu viel gezahlten Beiträge inklusive der darauf entfallenden Zinsen.
     
    Zinsansprüche können nach unserer Auffassung erst mit dem Zeitraum der Einführung des digitalen Verfahrens ab dem 1. Juli 2025 realisiert werden.
     
    Sollten hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle auftreten, beispielsweise weil der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber sowohl die Elterneigenschaft als auch die Anzahl der Kinder verzögert oder gar nicht mitgeteilt hat, besteht nach unserem Kenntnisstand kein Erstattungsanspruch im Sinne dieser Regelung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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