Expertenforum - SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

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  • 01
    SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    muss der Arbeitgeber für ehrenamtliche Ortsvorsteher in Sachsen SV-Beiträge (insbesondere Rentenversicherungsbeiträge) für einen Teil der Dienstaufwandsentschädigung abführen, wenn diese einen gewissen Betrag übersteigt?


    Vielen Dank im Voraus

     

  • 02
    RE: SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Guten Tag,
     
    für den ehrenamtlichen Ortsvorstand besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    In der Arbeitslosenversicherung sind ehrenamtliche Bürgermeister/Ortsvorstände gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III ebenfalls versicherungsfrei zu beurteilen.
     
    Sofern der ehrenamtliche Bürgermeister noch keine Rente bzw. eine Altersversorgung aus einem Versorgungswerk bezieht, findet der Beitragsgruppenschlüssel „0100“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.
     
    Ehrenamtliche Bürgermeister sowie Ortsbürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind abhängig beschäftigt und unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, da dieses Amt über Repräsentationsaufgaben hinausgeht und damit eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausgeübt wird. Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister ist dabei zu zwei Dritteln als Arbeitsentgelt anzusehen und wird für die Beitragserhebung herangezogen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hierzu hätte ich noch eine ergänzende Frage. Ändert sich etwas an der SV-Freiheit der Dienstaufwandsentschädigung für Ortsvorsteher, wenn diese gleichzeitig städtische Mitarbeiter werden (z.B. hauptberuflich Museumsführer bei der Stadt)?

  • 04
    RE: SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich geht man bei mehreren Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber von der Einheit des Beschäftigungsverhältnisses aus.
     
    Können solche Beschäftigungen eindeutig voneinander getrennt werden, kann man von diesem Grundsatz im Ausnahmefall abweichen.
     
    Dies würde aus unserer Sicht für den von Ihnen geschilderten Fall zutreffen. Insoweit würde es bei der getrennten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung verbleiben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Guten Morgen,


    erneut vielen Dank für die zügige Rückmeldung. Demnach müsste bei dem ehrenamtlichen Ortsvorsteher der Beitragsgruppenschlüssel "0000" genommen werden, wenn dieser nur die Funktion als Ortsvorsteher bei der Gemeinde hat und sonst kein Beschäftigungsverhältnis bei dieser vorliegt. Sehe ich das so richtig?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 06
    RE: SV-Pflicht bei Ortsvorstehern?

    Guten Tag,
     
    in dieser Konstellation besteht für die Tätigkeit als Ortsvorsteher keine Meldeverpflichtung. Intern ist für Ihr Lohnabrechnungsprogramm die Schlüsselung der Beitragsgruppe 0000 möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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