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  • 01
    Versicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    Beschäftigter ist seit 16.05.2022 krank, am 02.10.2023 endete die Zahlung des Krankengeldes. Seitdem bezieht er Arbeitslosengeld. Nun endet auch diese Zahlung. Der Beschäftigte möchte nun seinen Resturlaub und seine noch offenen Überstunden ausbezahlt erhalten.

    Wir würden dies in einer Einmalzahlung machen. Der Beschäftigte wünscht jedoch, dass wir ihn wieder anmelden und er den Urlaub und die Überstunden als Beschäftigter "abfeiert".

    Ist dies möglich und kommt es dann tatsächlich zu einer Anmeldung ? Eigentlich ist der Beschäftigte ja noch arbeitsunfähig.

  • 02
    RE: Versicherung

    Hallo Karlheinz,


    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters bereits nach dem Erreichen der Krankengeldhöchstbezugsdauer und dem sich anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld sozialversicherungsrechtlich im Oktober 2023 abgemeldet wurde.


    Auch in solchen Fällen ist zwischen einer Abgeltung des Resturlaubs (Einmalzahlung) und der Abrechnung der Überstunden (laufenden Bezug) zu unterscheiden.


    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.


    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2024 keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.


    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung in der Regel nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

    Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen.


    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.


    Die beabsichtigte Vorgehensweise (Anmeldung des Mitarbeiters zum „Abfeiern“ von Urlaub und Überstunden) ist aufgrund der nicht eintretenden Sozialversicherungspflicht nicht statthaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versicherung

    Vielen Dank für die Antwort.

    Warum kommt es jedoch nicht zur Versicherungspflicht ?

    Er ist ja weiterhin arbeitsrechtlich beschäftigt und er würde auch wieder Arbeitsentgelt beim "Abfeiern" seines Resturlaubes bekommen.

  • 04
    RE: Versicherung

    Hallo Karlheinz,


    die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung hängt vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ab, das grundsätzlich die tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzt. Bezahlte „Nichtarbeit“ stellt nur ausnahmsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, wenn die charakteristischen Merkmale der Beschäftigung, d. h. das Direktionsrecht des Arbeitgebers, die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers sowie der Wille der Parteien, die tatsächliche Arbeit wieder aufzunehmen, weiter fortbestehen.


    Der Wille der tatsächlichen Arbeitsaufnahme - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist und folglich keine Arbeitsleistung abliefern kann - ist nach Ihrer Schilderung für uns nicht erkennbar.


    Vorsichtig formuliert könnte bei der von Ihnen geschilderten Konstellation zumindest der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur „Erschleichung eines Krankenversicherungsschutzes“ im Rahmen eines „versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses“ entstehen.


    Daher sehen wir die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise weiterhin äußerst kritisch und empfehlen Ihnen, zur rechtsverbindlichen Abklärung der Sachlage die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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