Expertenforum - Weihnachtsgeld Minijobber

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  • 01
    Weihnachtsgeld Minijobber

    Hallo,


    folgender Fall:

    Beschäftigung eines Minijobbers seit Jan. 2023.

    Gehalt bis jetzt für jeden Monat: 520 €.


    Im Nov. 2024 wurde beschlossen, dieser Person ein Weihnachtsgeld i.H.v. 520 € auszuzahlen.


    Es besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. keine Vereinbarung in der angegeben ist, dass Weihnachtsgeld zusteht. Die Zahlung ist freiwillig.


    Frage:

    Ab wann ist diese Person sozialversicherungspflichtig und mit dem Beitragsschlüssel 1111 umzumelden?

    Ab Nov 2024?

    Oder rückwirkend zu Jan. 2024?

    Ist die Person dann auch zukünftig mit dem Schlüssel 1111 zu belassen, wenn man vorausschend sagen kann, dass das monatliche Gehalt 520 € bleibt und es unklar ist, ob nächstes Jahr wieder Weihnachtsgeld gezahlt wird? Oder ist der Schlüssel 1111 nur für den Monat der Weihnachtsgeld-Zahlung (Nov. 2024) zu tätigen?


    Danke vorab für Ihre Mühe.

     

  • 02
    RE: Weihnachtsgeld Minijobber

    Hallo Sandra,
     
    einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berück-sichtigen.
     
    Dagegen bleiben einmalige Arbeitsentgelte, deren Zahlung dem Grunde nach und der Höhe nicht feststehen, bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise „freiwillig“ also nicht vertraglich zugesicherte gezahlte Weihnachtsgelder  Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze (2024: 6.456,00 €)  dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.076,00 €) nicht übersteigt.
     
    Auf Ihren Fall bezogen ist die Beschäftigung - trotz der Überschreitung im November 2024 aufgrund der Gewährung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes - durchgehend geringfügig entlohnt zu beurteilen, da das monatliche Entgelt in Addition mit der Einmalzahlung im Kalendermonat nicht das Doppelte der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.   
     
    Allerdings sind von dem erhöhten Entgelt Beiträge an die Minijob-Zentrale zu entrichten und in der Jahresmeldung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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