Arbeitsschutz sicherstellen, Unfälle verhüten
Die Aufgaben des Betriebsärztlichen Dienstes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit lassen sich nicht trennscharf abgrenzen. Beide tragen dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zufolge Sorge dafür, den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen hinsichtlich Prävention und Gesundheitsschutz zu beraten.
Während der Betriebsärztliche Dienst vor allem für den Gesundheitsschutz zuständig ist, befasst sich die Fachkraft mit allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Sie muss eine spezielle Ausbildung für ihren Aufgabenbereich vorweisen. Der Betriebsärztliche Dienst unterliegt zudem der Schweigepflicht, die Fachkraft nicht.
Gegenstände der Beratung durch den Betriebsärztlichen Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind etwa die Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen bis hin zu den sanitären Einrichtungen. Auch bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind beide gefragt.
Weitere gemeinsame Aufgabengebiete sind:
- Begehung der Arbeitsstätten
- Mitteilung von festgestellten Mängeln
- Unterbreiten von Vorschlägen zur Beseitigung der Mängel
- gegebenenfalls Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben zur Arbeitssicherheit
Weiterführende Aufgaben des Betriebsärztlichen Dienstes
Der Betriebsärztliche Dienst hat außerdem einige zusätzliche spezifische Aufgaben. Dazu zählen:
- Beratung bei Fragen der Arbeitsphysiologie und der Arbeitspsychologie
- Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess
- Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung von Beschäftigten sowie die Auswertung der Ergebnisse (Schweigepflicht)
- Mitteilung der Ergebnisse, sofern die Beschäftigten es wünschen
- Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Prävention von Unfällen
Wichtig: Es ist nicht Aufgabe des Betriebsärztlichen Dienstes, Krankmeldungen von Beschäftigten auf ihre Berechtigung hin zu prüfen.
Weiterführende Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Zu den besonderen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit zählen:
- Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung und zu sonstigen Fragen der Ergonomie
- Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel sowie der Arbeitsverfahren
- Untersuchung von Arbeitsunfällen sowie die Auswertung der Ergebnisse
- Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, und entsprechende Präventionsmaßnahmen
Aufgaben vom Betriebsärztlichen Dienst und Fachkräften für Arbeitssicherheit im Vergleich
Die Aufgaben vom Betriebsärztlichen Dienst und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Gesetz über den Betriebsärztlichen Dienst, den Sicherheitsingenieursberuf Ausübende und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Betriebsärztliche Dienste nach § 3 | Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 6 |
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(1) … Sie haben insbesondere … | (1) … Sie haben insbesondere… |
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei … | |
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen | |
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen | |
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln | |
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung | d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie |
e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb | |
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess | |
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen | e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten | |
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen | |
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit … | |
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken | |
b) auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten | |
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen | c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen |
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Ersten Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken | 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken |
(2) Der Betriebsärztliche Dienst hat auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; (…) | |
(3) Zu den Aufgaben des Betriebsärztlichen Dienstes gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen | |
Generalklausel des § 3: (1) Der Betriebsärztliche Dienst hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. (…) | Generalklausel des § 6: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. (…) |
Suche nach Betriebsärztlichen Diensten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Zertifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden Sie über die Suche auf der Internetseite der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA). Die GQA ist eine unabhängige Gesellschaft des Verbands Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI). Eine vergleichbare Suchmaschine gibt es zudem auf der Homepage des Verbands der Deutschen Betriebs- und Werksärzte (VDBW).