Sozialversicherung: Kurz notiert im September

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: * Neue Sachbezugswerte für 2025 * Voraussichtliche Rechengrößen 2025 * Berufsvalidierung kommt * Künstlersozialabgabe bleibt stabil *

Neue Sachbezugswerte für 2025

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt dabei in Anlehnung an die Verbraucherpreise. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Für das Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 333 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein

  • Frühstück 2,30 Euro
  • Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt im kommenden Jahr 282,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 Euro pro Tag.

Die Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

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Sachbezugswerte für 2025

Eine übersichtliche Tabelle mit den detaillierten Sachbezugswerten für 2025 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Voraussichtliche Rechengrößen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die weiteren Sozialversicherungswerte orientieren sich daran. In einem Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2025 festgelegt. Dabei ist ab 2025 die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost- und Westdeutschland einheitlich.

Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt, die Verordnung wird voraussichtlich im Oktober von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind sie dann ab dem 1. Januar 2025. Die konkreten Zahlen zu den voraussichtlichen Rechengrößen 2025 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Berufsvalidierung: zertifizierte Anerkennung von Berufserfahrung

Im neuen Verfahren der Berufsvalidierung können sich Menschen ohne formalen Berufsabschluss ihre durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten bescheinigen lassen. Der Bundesrat hat dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz Anfang Juli zugestimmt. Das Verfahren erfolgt durch Prüfende der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerks- und Landwirtschaftskammern und soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit angeboten werden.

Für Arbeitgeber hat das Verfahren mehrere Vorteile: Sie können durch die Validierung die Kenntnisse erfahrener Beschäftigter ohne Berufsabschluss gegenüber Kundinnen, Kunden und anderen Unternehmen nachweisen. Zudem kann eine solche formale Anerkennung als Zeichen der Wertschätzung die Mitarbeiterbindung erhöhen. Bewerben sich Menschen ohne Abschluss, aber mit einem Validierungszertifikat, können Arbeitgeber deren Kompetenzen besser nachvollziehen.

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Wahlrecht für neue Beschäftigte

Neu eingestellte Beschäftigte können innerhalb bestimmter Fristen ihre Krankenkasse neu wählen. Was dabei zu beachten ist, steht übersichtlich im Fachportal für Arbeitgeber.

Um an einer Validierung teilnehmen zu können, muss die Zeit der Berufserfahrung dem Eineinhalbfachen der Ausbildungsdauer im jeweiligen Beruf entsprechen. Außerdem beträgt das Mindestalter 25 Jahre. So soll vermieden werden, dass junge Menschen sich gegen eine Berufsausbildung entscheiden und stattdessen den Weg einer Validierung wählen.

Dem Gesetz ist das 2015 gestartete Projekt „Valikom“ vorausgegangen, in dem das Verfahren mit interessierten Betrieben getestet und auf immer mehr Kammern ausgeweitet wurde, die die Zertifizierung durchführen. Derzeit gibt es das Validierungsverfahren für 46 Ausbildungsberufe. 

Künstlersozialabgabe bleibt 2025 stabil

Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bleibt im kommenden Jahr bei 5,0 Prozent.

Unternehmen, die die Leistung selbstständiger Kunstschaffender oder Publizistinnen und Publizisten in Anspruch nehmen, sind abgabepflichtig. Sie bezahlen die Künstlersozialabgabe als Umlage. Berechnet wird sie auf Basis der Entgelte, die das Unternehmen in einem Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlt hat. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entgelte unter 450 Euro im Kalenderjahr liegen. 
Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe erhalten Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Stand

Erstellt am: 19.09.2024

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