Beiträge im Übergangsbereich

Der Übergangsbereich (Midijob) wird relevant, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt in 2025 im Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro liegt.

Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Im Übergangsbereich ist für die Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Ein Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche vermindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung darstellen.

Auch Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie mindestens einmal im Jahr mit hinreichender Sicherheit gewährt werden (garantierte Zahlung).

Passend zum Thema

Online-Training Übergangsbereich

Im interaktiven Online-Training erfahren Sie, wie Sie mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich verfahren.

Ausnahmen vom Übergangsbereich

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für folgende Personengruppen:

  • Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind (zum Beispiel Auszubildende)
  • Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
  • Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern geistlicher Genossenschaften)
  • Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, bei denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im Übergangsbereich liegt
  • Personen, die Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld beziehen und für die deshalb das Entgelt insoweit reduziert ist

Ausgangswert zur Beitragsberechnung

Um den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung gering zu halten, wird bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen: der Ausgangswert. Es wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr wird die beitragspflichtige Einnahme mit folgender Formel errechnet:

Formel zur Beitragsberechnung ab 1. Januar 2025

Die beitragspflichtigen Einnahmen (BE) werden wie folgt berechnet: 
BE = F * 556 + ([2.000/(2.000-556)] - [556/(2.000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)

In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und der Wert 556 für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Faktor F 0,6683.

Der Arbeitnehmerbeitrag ist an der Geringfügigkeitsgrenze null und steigt bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise knapp 20 Prozent bei 2.000 Euro an. Zur Bestimmung des von der oder dem Beschäftigten zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)

Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in fünf Schritten:

  1. Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung der angepassten Formel ab 1. Januar 2025
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
  3. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil unter Berücksichtigung der zusätzlichen Formel ab 1. Januar 2025
  4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  5. Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4)

Beiträge berechnen

Welche Beiträge konkret anfallen, können Arbeitgeber und Beschäftigte mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK ermitteln.

Passend zum Thema

Minijob- und Übergangsbereichsrechner

Hier können Sie ermitteln, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge ausfallen. 

 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Kurzarbeit und Schlechtwetter, Meldung zur Sozialversicherung

Meldefristen zur Sozialversicherung

Die wichtigsten Meldefristen und Abgabetermine für Arbeitgeber auf einen Blick.

Mehr erfahren
Meldearten in der Sozialversicherung

Zum Beschäftigungsbeginn, bei einem Statuswechsel, für Saisonkräfte und geringfügig Beschäftigte geben Arbeitgeber Meldungen an die Sozialversicherung ab.

Mehr erfahren
Meldungen bei Insolvenz

Bei einer Insolvenz sind besondere Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben – zum Beispiel bei Weiterbeschäftigung oder Freistellung von Beschäftigten.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.