Zuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Hieraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2024 als Zuschüsse folgende monatlichen Werte:
- Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 377,78 Euro (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse)
- Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 362,25 Euro (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse)
In der Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss seit 1. Januar 2024 monatlich maximal 87,98 Euro. Für den Beschäftigungsort Sachsen beträgt der Zuschuss seit 1. Januar 2024 monatlich maximal 62,10 Euro.
Zuschuss für Privatversicherte
Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern leisten Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er errechnet sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei unterstellter Versicherungspflicht zugrunde liegen, und dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil.
Dazu gehören der halbe Beitrag auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes plus der halbe durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der 2024 bei 1,7 Prozent liegt. Der Arbeitgeberzuschuss ist auf maximal die Hälfte des Betrags begrenzt, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Hieraus ergeben sich für die Zuschüsse folgende monatlichen Höchstwerte:
Krankenversicherung:
- 421,77 Euro beim allgemeinen Beitragssatz oder
- 406,24 Euro beim ermäßigten Beitragssatz
Pflegeversicherung:
- 87,98 Euro
- in Sachsen: 62,10 Euro