Mittelbare und unmittelbare Durchführungswege in der bAV
In der bAV gibt es mittelbare und unmittelbare Durchführungswege. Bei den mittelbaren Durchführungswegen bedient sich der Arbeitgeber eines Dritten, der die zugesagte Versorgung erbringen soll. Hierbei wird nochmals zwischen versicherungsförmigen und nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen unterschieden.
Beim unmittelbaren Durchführungsweg (Pensionszusage) wird die Finanzierung der bAV innerhalb des Unternehmens durchgeführt.
Mittelbare Durchführungswege in der bAV
Hierbei handelt es sich um die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Diese Durchführungswege sind versicherungsförmig. Die Unterstützungskasse ist ebenfalls ein mittelbarer Durchführungsweg, sie ist aber nicht versicherungsförmig.
Die versicherungsförmigen Durchführungswege weisen folgende Merkmale auf:
- Die maximale steuerfreie Einzahlung ist begrenzt auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV West). Das sind 604 Euro pro Monat beziehungsweise 7.248 Euro jährlich (in 2024). Seit 2018 mindert die parallele Nutzung einer (nach § 40b EStG a.F.) pauschal versteuerten „alten“ Direktversicherung (jährlich maximal 1.752 Euro) die maximale Steuerfreiheit von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG RV) West.
- Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht nur in Höhe von vier Prozent der BBG RV West. In 2024 sind das 302 Euro pro Monat beziehungsweise 3.624 Euro jährlich.
- Alle drei versicherungsförmigen Durchführungswege sind aufgrund der gesetzlich zugesicherten Portabilität auf einen Nachfolgearbeitgeber übertragbar.
Direktversicherung
Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin abschließt. Im Versicherungsfall, beispielsweise bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze, stehen den Beschäftigten die Leistungen aus dem Vertrag direkt gegen den Versicherer zu.
Die Beiträge können entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin allein getragen oder zwischen ihnen aufgeteilt werden. Bei Entgeltumwandlung ist der Mitarbeitende gesetzlich sofort unwiderruflich bezugsberechtigt.
Beschäftigte können die Beiträge bei Ausscheiden aus dem Unternehmen auch mit eigenen Mitteln fortzahlen beziehungsweise aufgrund der gesetzlich zugesicherten Portabilität auf einen Nachfolgearbeitgeber übertragen.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Trägerschaft wird von einem Arbeitgeber übernommen oder kann auf mehrere Unternehmen verteilt sein. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen des/der Trägerunternehmen/s und aus Vermögenserträgen.
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf zugesagte Leistungen und können sich mittels Entgeltumwandlung an der Finanzierung beteiligen. Die Leistungen aus der Pensionskassenversorgung werden erst bei Wegfall des Erwerbseinkommens, das heißt grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze fällig. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen können Beschäftigte die Beiträge auch aus eigenen Mitteln bestreiten, beziehungsweise aufgrund der gesetzlich zugesicherten Portabilität auf einen Nachfolgearbeitgeber übertragen.
Die Pensionskassen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Sie sind von den Arbeitgebern unabhängig und daher auch nicht von einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers betroffen.
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen garantieren. Der Fonds wird durch Zahlungen des Arbeitgebers finanziert. Beschäftigte können sich mittels Entgeltumwandlung beteiligen. Auch beim Pensionsfonds ist eine Weiterführung durch Beschäftigte bei Ausscheiden aus dem Unternehmen beziehungsweise aufgrund der gesetzlich zugesicherten Portabilität eine Übertragung auf einen Nachfolgearbeitgeber möglich.
Die Träger der Pensionsfonds können die Geldanlage freier auswählen als beispielsweise Pensionskassen. Ein möglicher Vorteil sind höhere Renditen, die jedoch auch mit einem größeren Risiko des Verlusts einhergehen. Die Pensionsfonds werden durch die BaFin kontrolliert.
Bei Pensionsfonds ist nur eine maximale 30-Prozent-Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn möglich.
Zur Absicherung der Beiträge im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind Pensionsfonds beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Der PSVaG ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz. Er übernimmt die Rentenzahlungen, falls der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden sollte. Durch die Beitragspflicht zum PSVaG entstehen allerdings zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und durch deren Zuwendungen und aus Kapitalerträgen finanziert. Beschäftigte haben gegenüber der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Er besteht nur gegenüber den Trägerunternehmen. Beschäftigte erhalten diese durch den Arbeitgeber. Da die Unterstützungskasse kein versicherungsförmiger Durchführungsweg ist, haben Mitarbeitende bei Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen Anspruch, weiterhin Beiträge aus eigenen Mitteln einzuzahlen.
Ziel solcher Unterstützungskassen ist es, Kapital anzusparen beziehungsweise Erträge zu erwirtschaften, aus denen später die Betriebsrenten gezahlt werden. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Rest der zugesagten Betriebsrente selbst aufbringen, da er gegenüber den Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Zusage gegeben hat. Wird er zahlungsunfähig, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlungen an die Mitarbeitenden.
Unmittelbarer Durchführungsweg: Pensionszusage
Die Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, stellt den einzigen unmittelbaren Durchführungsweg der bAV dar, da sich der Arbeitgeber hier verpflichtet, die zugesagte Versorgungsleistung aus eigenem Firmenvermögen zu erbringen. Diese Art der bAV wird daher auch Firmenrente genannt. Finanziert werden die Zahlungen durch Pensionsrückstellungen, die der Arbeitgeber frühzeitig bildet und in die Bilanz aufnehmen muss. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlungen der zugesicherten Versorgungsleistungen an die Beschäftigten.
Eine Beteiligung der Beschäftigten mittels Entgeltumwandlung ist möglich. Eine private Übernahme der bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften mit Fortführung der Beitragszahlung aus eigenen Mitteln ist jedoch nicht möglich. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben aber erhalten, da sie bei Entgeltumwandlung sofort unverfallbar werden.