Krankengeld und Zuschüsse des Arbeitgebers

Damit die finanziellen Einbußen für Beschäftigte, die nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld erhalten, nicht zu gravierend sind, zahlen manche Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss.

Ende der Entgeltfortzahlung

Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, endet für den Arbeitgeber mit dem 42. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Anschließend springt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.

Für Beschäftigte ist die Zeit, in der sie Krankengeld erhalten, mit zum Teil erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Das liegt an der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe des auszuzahlenden Krankengelds. Oftmals sind Arbeitgeber verpflichtet, diesen finanziellen Verlust durch einen Krankengeldzuschuss auszugleichen. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch aus dem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung. Manche Arbeitgeber zahlen den Zuschuss auch auf freiwilliger Basis.

Freigrenze und Zuschüsse

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat (= Freigrenze) übersteigen.

Diese Regelung gilt ebenso für sonstige laufende Einnahmen, die Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld von ihrem Arbeitgeber weiterhin erhalten. Dazu zählen zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren oder der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen, der während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin zur Verfügung steht.

Beispiel: Freigrenze wird nicht überschritten

Eine Arbeitnehmerin bezieht seit dem 1.4. von ihrer Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (monatliches Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin während des Krankengeldbezugs die vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich 26 € weiter.

Die Freigrenze wird nicht überschritten. Die weitergezahlte vermögenswirksame Leistung ist beitragsfrei.

50 Euro sind eine Freigrenze. Bis zu dieser Grenze stellen alle während der Krankengeldzahlung (weiterhin) gewährten Leistungen des Arbeitgebers kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht nur der die 50 Euro übersteigende Betrag.

Sozialversicherungsfreibetrag bei Krankengeld

Ist die arbeitgeberseitige Leistung während der Krankengeldzahlung höher als die Freigrenze von 50 Euro, gilt es in einem zweiten Schritt einen Sozialversicherungsfreibetrag (SV-Freibetrag) zu berücksichtigen. Dieser SV-Freibetrag stellt auch bei Überschreiten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der arbeitgeberseitigen Leistung ist grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die während der Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gewährt werden, sind bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig (= SV-Freibetrag).

Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld.

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt - Netto-Krankengeld = SV-Freibetrag

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber der Krankenkasse zur Berechnung des Krankengelds in der Entgeltbescheinigung übermittelt (= in der Regel das letzte abgerechnete Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit).

Das Netto-Krankengeld ist das Brutto-Krankengeld, das Beschäftigte von ihrer Krankenkasse erhalten, abzüglich der von ihnen zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Die Höhe des Netto-Krankengelds wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse per Datenübertragung übermittelt.

Überschreitet die arbeitgeberseitige Leistung während der Krankengeldzahlung zwar die Freigrenze von 50 Euro, jedoch nicht den SV-Freibetrag, ist sie ebenfalls beitragsfrei.

Beispiel: Überschreitung der Freigrenze, aber nicht des SV-Freibetrags

Ein Arbeitnehmer bezieht seit 1.4. von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75,00 € (monatlich Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber zahlt während des Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 500 €.

 2.500 €Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl.
-1.973,70 €Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30)
=526,30 €SV-Freibetrag

Der monatliche Krankengeldzuschuss in Höhe von 500 € überschreitet 50 € (Freigrenze), jedoch nicht den SV-Freibetrag. Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers ist daher beitragsfrei.

Ist aber die arbeitgeberseitige Leistung während der Krankengeldzahlung höher als der monatliche SV-Freibetrag, gilt es in einem letzten Schritt neben diesem SV-Freibetrag zusätzlich die Freigrenze zu beachten: Nur dann, wenn der den Freibetrag übersteigende Teil der Leistung auch die Freigrenze von 50 Euro überschreitet, ist er beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Umgekehrt gilt: Alle Leistungen, die der Arbeitgeber während der Krankengeldzahlung über den SV-Freibetrag hinaus (weiterhin) gewährt, sind beitragsfrei, wenn sie die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen.

Beispiel: SV-Freibetrag wird überschritten, aber nicht die Freigrenze

Eine Arbeitnehmerin bezieht seit 1.4. von ihrer Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (monatliches Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber zahlt während des Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 550 €.

 2.500 €Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl.
-1.973,70 €Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30)
=526,30 €SV-Freibetrag

Der monatliche Krankengeldzuschuss in Höhe von 550 € überschreitet den SV-Freibetrag um 23,70 €. Der Betrag von 23,70 € übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 € und ist daher beitragsfrei.

Beispiel: SV-Freibetrag wird überschritten und ebenfalls die Freigrenze

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 1.4. bis 30.6. von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (monatliches Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber zahlt während des Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 600 €.

 2.500 €Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl.
-1.973,70 €Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30)
=526,30 €SV-Freibetrag

Der monatliche Krankengeldzuschuss in Höhe von 600 € überschreitet den SV-Freibetrag um 73,70 €. Der Betrag von 73,70 € übersteigt auch die Freigrenze von 50 €. Vom 1.4. bis 30.6. sind monatlich 73,70 € als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Passend zum Thema

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes

Gemeinsames Rundschreiben vom 13. November 2007 zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen.

Auswirkungen auf die Beitragsberechnung

Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld sind Beschäftigte grundsätzlich beitragsfrei. Wird aber während der Zeit, in der Beschäftigte von ihrer Krankenkasse Krankengeld erhalten, eine arbeitgeberseitige Leistung (weiterhin) gewährt und ist ein Teil dieser Leistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, liegt keine beitragsfreie Zeit mehr vor. Programmseitig sind für den entsprechenden Zeitraum SV-Tage anzusetzen und Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen. Diese Berechnung unterscheidet sich nicht von der Berechnung für Zeiten, in denen Beschäftigte ihr volles Arbeitsentgelt erhalten.

Kommt es im weiteren Verlauf der Beschäftigung zur Auszahlung einer Sonderzahlung (Einmalzahlung), bewirken die anzusetzenden SV-Tage möglicherweise eine stärkere Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Auswirkungen auf das DEÜV-Meldeverfahren

Wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und Krankengeld bezogen, übermittelt das vom Arbeitgeber eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine sogenannte Unterbrechungsmeldung.

Wird während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von der Krankenkasse Krankengeld erhält, eine arbeitgeberseitige Leistung (weiterhin) gewährt und ist ein Teil dieser Leistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unterbrochen. Programmseitig kommt es in diesen Fällen folglich auch nicht zur Übermittlung einer Unterbrechungsmeldung.

Krankengeldberechnung und Berechnung der Lohnsteuer

Zahlt der Arbeitgeber während des Krankengeldbezugs eines oder einer Beschäftigten einen Zuschuss zum Krankengeld oder werden während dieser Zeit sonstige laufende Einnahmen weitergewährt, so sind diese Zahlungen – im Gegensatz zur Sozialversicherung – in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Möglicherweise fällt aber wegen der geringen Höhe dieser Zahlung und der Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer an. Dennoch müssen diese Zahlungen im Lohnkonto und auch in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgewiesen werden.

Hinweis:

Erhalten Beschäftigte für fünf oder mehr Arbeitstage Krankengeld, ist diese Unterbrechung nicht nur im Lohnkonto, sondern auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch ein „U“ zu kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn in dieser Zeit ein steuerpflichtiger Zuschuss zum Krankengeld oder eine steuerpflichtige sonstige laufende Einnahme vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Teilentgeltabrechnungszeitraum

Soweit arbeitgeberseitige Leistungen während des Krankengeldbezugs gewährt werden, ist auch in Monaten mit nur teilweisem Krankengeldbezug zunächst (fiktiv) auf einen vollen Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) abzustellen.

Sofern danach die arbeitgeberseitige Leistung sowohl den monatlichen SV-Freibetrag als auch die Freigrenze von 50 Euro übersteigt, ist der monatliche beitragspflichtige Teil der Leistung für die Dauer des Bezugs von Krankengeld je Kalendertag mit 1/30 bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Beispiel: Zuschuss zum Krankengeld bei einem Teilentgeltabrechnungszeitraum

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 1.4. bis 30.6. von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (monatliches Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber zahlt während des Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 600 €.

 2.500 €Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl.
-1.973,70 €Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30)
=526,30 €SV-Freibetrag

Der monatliche Krankengeldzuschuss in Höhe von 600 € überschreitet den SV-Freibetrag um 73,70 €. Dieser Betrag übersteigt auch die Freigrenze von 50 €. Vom 1.4.bis 30.6. sind monatlich 73,70 € beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Ab 22.11. bezieht der Arbeitnehmer erneut Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Änderungen beim Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Netto-Krankengeld ergeben sich nicht.

Der Arbeitgeber zahlt auch während dieses Krankengeldbezugs einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich 600 € (= 20 € kalendertäglich x 30). Für die Zeit vom 22. bis 30.11. (= 9 Kalendertage) beträgt der Krankengeldzuschuss 180 € (= 20 € x 9).

Beim Abstellen auf einen vollen Entgeltabrechnungszeitraum überschreitet der Krankengeldzuschuss (600 €) sowohl den SV-Freibetrag (526,30 €) als auch die Freigrenze (50 €).
Für die Zeit vom 22. bis 30.11. sind als SV-Freibetrag insgesamt 157,89 € (= 9/30 von 526,30 €) zu berücksichtigen. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für diese Zeit beträgt daher 22,11 € (= 180 € - 157,89 €).

In nicht wenigen Fällen gewährt der Arbeitgeber Beschäftigten während des Bezugs von Krankengeld geldwerte Vorteile kostenlos weiter (zum Beispiel eine Wohnung oder einen Firmenwagen).

Bei Teilmonaten gilt zunächst auch hier die oben beschriebene Vorgehensweise: Der SV-Freibetrag ist (bezogen auf einen vollen Entgeltabrechnungszeitraum) festzustellen. Über den SV-Freibetrag hinausgehende Beträge sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sofern die Freigrenze von 50 Euro überschritten wird.

In diesen Fällen ist allerdings zusätzlich zu beachten, dass der weitergewährte geldwerte Vorteil ja auch bereits vor der Krankengeldzahlung gewährt wurde und nach den geltenden Regelungen der Beitragspflicht zu unterwerfen ist. Der SV-Freibetrag ist nur während des Bezugs von Krankengeld je Kalendertag mit 1/30 zu berücksichtigen.

Beispiel: Zuschuss bei gleichzeitiger Überlassung eines Firmenwagens

Eine Arbeitnehmerin bezieht seit 22.11. von ihrer Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 75 € (mtl. Nettoarbeitsentgelt – 2.500 € – kalendertäglich 83,33 € – 90 % von 83,33 € = 75 €). Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag des Krankengelds – nach Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – beträgt 65,79 €.

Der Arbeitgeber überlässt der Arbeitnehmerin seit Jahren – auch während des Bezugs von Krankengeld – einen Firmenwagen (monatlicher geldwerter Vorteil: 600 €).

 2.500 €Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl.
-1.973,70 €Netto-Krankengeld mtl. (65,79 € x 30)
=526,30 €SV-Freibetrag

Der monatliche geldwerte Vorteil für den Firmenwagen (600 €) überschreitet den SV-Freibetrag um 73,70 €. Dieser Betrag übersteigt auch die Freigrenze von 50 €, sodass sich ein monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 73,70 € ergibt.

Für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für November bedeutet dies jedoch, dass für die Zeit vom 22. bis 30.11. (9 Kalendertage) vom SV-Freibetrag lediglich (9/30 von 526,30 € =) 157,89 € zu berücksichtigen sind.

Somit sind für November neben dem bis 21.11. gezahlten Arbeitsentgelt (600 € – 157,89 € =) 442,11 € als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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