Entsendungen in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen

Bei einer Entsendung von Beschäftigten in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen gelten die Regeln der Aus- und Einstrahlung des Sozialversicherungsrechts. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten grundsätzlich nur für Personen, die ihre Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausüben. Ausnahmen sind bei einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und bei einer Entsendung nach Deutschland (Einstrahlung) vorgesehen.

Definition Aus- und Einstrahlung

Im Fall einer Entsendung in einen Staat, mit dem weder ein bilaterales noch ein überstaatliches Sozialversicherungsabkommen gilt, also das sogenannte vertragslose Ausland, kommt es zu Aus- und Einstrahlung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen über Staatengrenzen hinweg.

  • Ausstrahlung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im Ausland ausüben, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für die Dauer der Entsendung auch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten.
  • Einstrahlung: Umgekehrt tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im vertragslosen Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein.

Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.

Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung feststellen lassen

Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ gibt es keine Entsendebescheinigung. Arbeitgeber prüfen selbst, ob die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen einer Entsendung weiter anzuwenden sind. Arbeitgeber, die Beschäftigte in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, können bei der in Deutschland zuständigen Krankenkasse (Einzugstelle) einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung stellen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten wird der Antrag bei der Krankenkasse gestellt, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen die zuständigen Berufsgenossenschaften diese Beurteilung vor.

Trotz Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften kann unter Umständen auch eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat eintreten und somit zu einer „doppelten Absicherung“ führen. 

Passend zum Thema

Rundschreiben

Weitere Informationen in der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18.3.2020

Passend zum Thema

Antrag auf Feststellung einer Entsendung

Formular zum Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 03.12.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren
Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Damit Arbeitgeber die Qualifikation ausländischer Bewerbender beurteilen können, lassen Bewerbende ihre Abschlüsse und Qualifikationen aus dem Ausland in Deutschland prüfen und anerkennen.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.