Fristen beim Krankenkassenwahlrecht

Beschäftigte, die aus einer laufenden Beschäftigung heraus ihre Krankenkasse wechseln wollen, haben die Bindungsfristen und die Kündigungsfrist zu beachten. Dies gilt nicht bei einem Arbeitgeberwechsel.

Bindungsfrist

Wenn sich Beschäftigte für eine Krankenkasse neu entschieden haben, sind sie in der Regel für zwölf Monate an die Kassenwahl gebunden. Frühestens danach kann bei ununterbrochener Mitgliedschaft eine andere Krankenkasse gewählt werden. Bei Ende der Mitgliedschaft – beispielsweise bei Ende der Beschäftigung – endet auch die Bindungsfrist.

Entscheidet sich das Mitglied für einen Wahltarif, beträgt die Bindungsfrist – je nach Art des Wahltarifs – bis zu drei Jahre. Auch diese besondere Bindungsfrist erlischt mit Ende der Mitgliedschaft, auch wenn keine neue Krankenkasse gewählt wird.

Endet eine Versicherungspflicht und setzt sich eine neue Versicherungspflicht fort, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber wechselt, so besteht mit der neuen Versicherungspflicht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das Mitglied braucht bei der bisherigen Krankenkasse nicht zu kündigen und es kommt auch nicht darauf an, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse bestand.

Kündigungsfrist

Wenn Beschäftigte die Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln wollen, muss die Mitgliedschaft gekündigt werden. Das übernimmt die neu gewählte Krankenkasse für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Dabei ist sowohl die zwölfmonatige Bindungsfrist und gegebenenfalls auch die Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten.

Die Kündigungsfrist umfasst den Kündigungsmonat plus zwei volle Monate. Seit dem Jahr 2023 gilt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Möchte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während einer laufenden Beschäftigung zur AOK wechseln und gibt die Wahlerklärung bei der AOK am 19. Januar 2024 ab, dann setzt die AOK zeitnah die Meldung über den Kassenwechsel zur bisherigen Krankenkasse ab. Der Kassenwechsel zur AOK erfolgt zum 1. April 2024.

Die Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Krankenkasse wurde zum 1. Januar 2021 durch die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse ersetzt. Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser wird das Mitglied auch auf seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hingewiesen.

Der oder die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den oder die Beschäftigte bei der genannten Krankenkasse an und erhält im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.

Bei beendeter Mitgliedschaft und erneuter Versicherungspflicht, beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Eine Bindungs- oder Kündigungsfrist ist dann nicht zu beachten. Die Ausübung des Wahlrechts durch Versicherungspflichtige kann aber nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen.

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Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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