Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2021/01
Ziff. 6. RS 2021/01, Mehrkosten und Zuzahlung
Nach § 33a Absatz 1 Satz 4 SGB V haben Versicherte die Mehrkosten zu tragen, wenn sie digitale Gesundheitsanwendungen wählen, deren Funktion oder Anwendungsbereiche über die im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommenen Gesundheitsanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 134 SGB V übersteigen. Das Gesetz unterscheidet damit 2 Anwendungsfälle zur Tragung von Mehrkosten.
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