Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1101 ZPO
§ 1101 ZPO, Beweisaufnahme
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.
(2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
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