Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 161 ZPO
§ 161 ZPO, Entbehrliche Feststellungen
(1) Feststellungen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
- 1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
- 2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2) 1 In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. 2 § 160a Absatz 3 gilt entsprechend.
Aktionen
Kontakt zur
AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.