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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3. RS 2008/04
Ziff. II.3. RS 2008/04, Parodontosebehandlung
(1) Die Leistungen für die systematische Behandlung von Parodontopathien erfolgen auf der Grundlage der Gebühren gemäß BEMA Teil 4. Die Gebühren gelten auch die Leistungen ab, die an mehreren Sitzungstagen erbracht werden. Außerdem können Material- und Laborkosten anfallen, deren zeitliche Zuordnung nicht taggenau möglich ist. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entsteht regelmäßig mit Abschluss der systematischen Parodontosebehandlung.
(2) In analoger Anwendung der für den Bereich Zahnersatz entwickelten Verfahrensweise ist für die Übernahme der Kosten einer Parodontosebehandlung die Krankenkasse zuständig, der der Versicherte am letzten Tag der Behandlung (Behandlungsabschluss) angehört.
(3) Vorbereitende Leistungen, die Bestandteil des BEMA Teil 1 (konservierend chirurgische Leistungen) sind, lassen sich taggenau zuordnen. Die Kassenzuständigkeit für diese Leistungen (z. B. Röntgenbilder, Infiltrationsanästhesie) bestimmt sich deshalb danach, bei welcher Krankenkasse der Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungserbringung versichert war.
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