Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2010/03
Ziff. 2.1. RS 2010/03, Allgemeines
(1) Mit dem AltTZG soll ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert werden. Dies erfolgt durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung des Arbeitsentgelts und auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber während der Altersteilzeitarbeit sowie den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung dieser Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus besteht nach dem EStG und der SvEV Steuer- bzw. Beitragsfreiheit für die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und damit nach Maßgabe der SvEV nicht beitragspflichtig.
(2) Die Erstattungsleistung der Bundesagentur für Arbeit erfordert nach dem AltTZG neben weiteren Voraussetzungen den Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 1. 2010 (§ 1 Absatz 2 AltTZG). Das AltTZG bleibt jedoch auch für nach dem 31. 12. 2009 beginnende, nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit geförderte, Altersteilzeit die maßgebende Rechtsgrundlage für die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 1 Absatz 3 AltTZG).
(3) Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG leisten, finden uneingeschränkt die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung.
(4) Nach dem AltTZG besteht die Möglichkeit der kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeitmodell) sowie der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell). Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit wechselt sich in der Regel ein Arbeitsblock mit einem Freizeitblock ab. Die Arbeitszeit darf dann im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren oder bei Regelungen in einem Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 6 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AltTZG wird jedoch neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt, d. h., das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist, verteilt werden. Während der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht allerdings nur dann nach § 7 Absatz 1a SGB IV eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn für diese Zeit ein angemessenes Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben fällig wird, das mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde bzw. erzielt wird.
(5) Altersteilzeitarbeit im Blockmodell erfolgt unter den besonderen Voraussetzungen des AltTZG im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, für die die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Wertguthabenvereinbarungen (mit Ausnahme der Insolvenzschutzregelungen nach § 7e SGB IV) Anwendung finden. Eine Wertguthabenvereinbarung reicht jedoch für Altersteilzeitarbeit regelmäßig nicht aus, wenn das Arbeitsentgelt nicht aufgestockt wird und keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die § 41 SGB VI einschränkende Regelung des § 8 Absatz 3 AltTZG zur Befristung einer Beschäftigung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
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