Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.6. RS 2010/03
Ziff. 2.2.6. RS 2010/03, Förderung der Altersteilzeitarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit
(1) Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt auch dann vor, wenn der Anspruch auf Förderleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht oder ruht, z. B. weil der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer neben der Altersteilzeitarbeit (bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt oder der frei gewordene Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt worden ist.
(2) Werden vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsleistungen, die diesem aufgrund einer nicht genehmigten Nebentätigkeit des Arbeitnehmers trotz Wiederbesetzung von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet werden, im Rahmen eines Schadensersatzes zurückgefordert, bewirkt dies keine rückwirkende Beseitigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das hat zur Folge, dass die ursprünglich vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge in der Sozialversicherung weiterhin beitragsfrei bleiben und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu Recht gezahlt worden sind.
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