Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.4.1. RS 2010/03
Ziff. 2.4.1. RS 2010/03, Beschäftigung im Ausland
Altersteilzeitarbeit kann — während der Arbeitsphase — auch bei einer Beschäftigung im Ausland vorliegen, wenn und solange Arbeitnehmer aus einem im Inland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis ins Ausland entsandt werden und daher im Rahmen einer Ausstrahlung oder einer Ausnahmevereinbarung weiterhin der Versicherungspflicht in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Altersteilzeitarbeit kann darüber hinaus auch bei Deutschen vorliegen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert sind. In der Freistellungsphase eines Blockmodells besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 1a SGB IV selbst dann noch fort, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in dieser Zeit bereits endgültig ins Ausland verlegt hat.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service