Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.6.3. RS 2010/03
Ziff. 2.6.3. RS 2010/03, Versicherungskonkurrenz zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Übt ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der aufgrund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 KVLG 1 989 unterliegt, daneben eine abhängige Dauerbeschäftigung gegen Arbeitsentgelt außerhalb der Landwirtschaft aus, ist für das Entstehen von Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V und damit einer Versicherungskonkurrenz nach § 3 Absatz 1 KVLG 1 989 zunächst § 5 Absatz 5 SGB V zu prüfen. Ist die Person nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig, verdrängt die unter Berücksichtigung des AltTZG bestehende Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 KVLG 1 989 die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Eine Pflichtversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer ist jedoch durchzuführen, wenn die Prüfung nach § 5 Absatz 5 SGB V eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ausschließt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service