Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 7. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 7. RS 1998/01, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Die Zeit einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, während der das Arbeitsentgelt nach § 9 weitergezahlt wurde, steht einer Arbeitsunfähigkeit gleich (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1).
Beispiel:
Medizinische Rehabilitationsmaßnahme wegen Krankheit A durch den Rentenversicherungsträger
- - vom 15. 3. bis 12. 4.; arbeitsfähig entlassen
- - vom 6. 7. bis 2. 8.
(2) Die Berechnung der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen richtet sich nach dem Beginn der Stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme und nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung (vgl. BAG vom 2. 6. 1966, EEK I/024).
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