Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01
§ 7 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01, Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts
(1) Hat der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm nach §§ 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 auferlegten Anzeige- und Nachweispflichten nicht zu vertreten, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Absatz 2).
(2) Voraussetzung für eine berechtigte Verweigerung ist demnach, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt.
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