Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 EntgFG Ziff. 6.2. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 6.2. RS 1998/01, Anzeige- und Nachweispflichten
Nichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung haben dem Arbeitgeber nach § 9 Absatz 2 Buchstabe b eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen. Bewilligt jedoch ein Sozialleistungsträger eine stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, genügt als Nachweis der Bewilligungsbescheid; eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Buchstabe b ist dann entbehrlich.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service