Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Über- und zwischenstaatliches Recht
Entsendungen und Saisonkräfte - Über- und zwischenstaatliches Recht
Deutschland ist über europarechtliche Regelungen und durch Abkommen mit zahlreichen Staaten sozialversicherungsrechtlich verbunden. So ist nicht nur vorgeschrieben, wann Versicherungszeiten bei der Prüfung von Leistungsansprüchen addiert werden und welche Geldleistungen ungekürzt ins Ausland zu überweisen sind, sondern es ist auch festgelegt, welches nationale Sozialversicherungsrecht für eine Person bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt.
Entsendungen
Bei Beschäftigungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs regeln die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei sogenannten grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten. Ziel der Vorschriften ist es, Doppelversicherungen oder Lücken in der sozialen Sicherung zu vermeiden. Dabei gilt grundsätzlich, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
Aus- und Einstrahlung
In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip. Dieser Grundsatz besagt, dass sozialversicherungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich nur im jeweiligen Land gelten. Deshalb ist für einen Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland geregelt, dass die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin gelten, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 4 SGB IV – Ausstrahlung).
Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein (§ 5 SGB IV – Einstrahlung).
Sozialversicherungsabkommen
Um die Anwendung unterschiedlicher Rechtssysteme zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen ausländischen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer bei einem Auslandseinsatz weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert sind oder ob sie gegebenenfalls einem ausländischen sozialen Sicherungssystem angehören.
Ob der Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland oder aber in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, tätig wird, hat unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Daher ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Auslandsbeschäftigung wichtig, in welchem ausländischen Staat die Beschäftigung ausgeübt wird beziehungsweise ausgeübt werden soll. Danach richten sich die anzuwendenden (deutschen oder ausländischen) Rechtsvorschriften.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service