Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ausstrahlung
Entsendungen und Saisonkräfte - Ausstrahlung
Ein Beschäftigter bleibt bei einer Beschäftigung im Ausland kraft Gesetzes in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn
- es sich um eine Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs (Ausland) handelt,
- die Entsendung im Rahmen des in Deutschland (Inland) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt,
- die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist (durch Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund eines Vertrags).
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor.
Entsendung
Eine Entsendung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers von Deutschland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
Eine Entsendung liegt auch vor,
- wenn der Beschäftigte extra nur für diese Auslandsbeschäftigung eingestellt wird,
- der Beschäftigte bisher noch nicht im Erwerbsleben gestanden hat (z. B. Schüler, Studenten etc.) und unmittelbar vorher in Deutschland gelebt hat. Nimmt eine im Ausland lebende Person für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Beschäftigung im Ausland auf, liegt keine Entsendung vor.
Eine Ausstrahlung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsendet wird.
Beschäftigungsverhältnis
Das Beschäftigungsverhältnis muss bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber bestehen bzw. fortbestehen. Zudem muss eine Eingliederung des im Ausland Beschäftigten in die Organisation des Betriebs des Arbeitgebers in Deutschland gegeben sein; ebenso wie der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland.
Darüber hinaus muss weiterhin das Weisungsrecht des entsendenden Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit vorliegen – eventuell in einer weniger ausgeprägten Weise.
Vorrangig geltendes Europäisches Gemeinschaftsrecht
Spezielle Entsenderegelungen sorgen dafür, dass Doppelversicherungen vermieden und die Sozialversicherungsansprüche der Beschäftigten gewahrt bleiben. Maßgebend ist hier insbesondere die EG-Verordnung 883/2004. Als so genannte Mitgliedstaaten gelten nach dieser Verordnung die EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie die Schweiz.
Zusätzlich zu dieser Verordnung hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen anderen Staaten ergänzende Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Kann die oben genannte Verordnung nicht angewendet werden, gelten ggf. die Bestimmungen dieser Sozialversicherungsabkommen, die oft weitergehende Regelungen beinhalten.
Zeitliche Begrenzung
Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt nur vor, wenn bei vorausschauender Betrachtungsweise ein Ende absehbar ist. Die Begrenzung im Voraus kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben. Auf feste Zeitgrenzen (etwa zwei Jahre) ist nicht abzustellen. Es ist somit unschädlich, wenn die Entsendung auf mehrere Jahre befristet ist.
Hiervon abweichend gelten die Rechtvorschriften des Entsendestaates bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Mitgliedstaat unter anderem lediglich dann weiter, wenn die Entsendung auf maximal 24 Monate begrenzt ist. Ist von vornherein eine Entsendung von mehr als 24 Monaten geplant, gelten ab Beginn der Entsendung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats und nicht mehr die des Entsendestaats. Allerdings können die Sozialversicherungsträger der beteiligten Staaten eine Ausnahmeregelung vereinbaren.
Nachweis der Entsendung
Gelten für einen in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Beschäftigten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, hat der Arbeitgeber die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der hierfür zuständigen Stelle (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder berufsständischer Versorgungseinrichtung) durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu beantragen. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen.
Nach Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung seinem Beschäftigten auszuhändigen hat.
Um entsandten Personen den Nachweis darüber zu ermöglichen, dass sie bzw. ihr Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt haben, wird seit dem 1. Januar 2020 ein einheitlicher Antragsnachweis vom Entgeltabrechnungsprogramm auf Grundlage der Quittierung des Kommunikationsservers erstellt. Arbeitgeber erhalten so unmittelbar nach Antragstellung eine Bestätigung, was insbesondere bei kurzfristigen Dienstreisen hilfreich ist.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service