Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ausübung des Wahlrechts
Krankenkassenwahlrecht - Ausübung des Wahlrechts
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse grundsätzlich nur durch eine entsprechende schriftliche Willenserklärung (Wahl) erlangen – das heißt, sie müssen ihre Wahl gegenüber der jeweiligen Krankenkasse erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Wahlerklärung gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle – also zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber – ist unwirksam.
Sind die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen für die Wahl einer neuen Krankenkasse gegeben, teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den Arbeitnehmer bei der genannten Krankenkasse an und erhält im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.
Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft.
Unverändertes Versicherungsverhältnis
Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis kann das Mitglied sein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse erst nach Ablauf einer Bindungsfrist von 12 Monaten ausüben. Der Wechsel zur neuen Krankenkasse erfolgt hierbei mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten, gerechnet ab den Zeitpunkt, zu dem die neue Krankenkasse die Meldung über den Kassenwechsel an die bisherige Krankenkasse absetzt.
Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung
Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung, kann das Mitglied – ohne Einhaltung einer Bindungsfrist – eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel oder einem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen (z. B. weil die Versicherungspflicht aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet und für die Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung eine neue Krankenkasse gewählt wird).
Familienangehörige
Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil sein.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service