Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Bindungsfrist
Krankenkassenwahlrecht - Bindungsfrist
Bei der Krankenkassenwahl gilt eine Bindungsfrist. Die allgemeine Bindungsfrist umfasst im Regelfall einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten und läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Der Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist für den Beginn der Bindungsfrist nicht von Bedeutung.
Darüber hinaus gelten besondere Bindungsfristen von bis zu drei Jahren für Mitglieder, die einen Wahltarif ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ist beispielsweise eine Mindestbindungsfrist von zwei Jahren einzuhalten, kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse regulär nicht vor Ablauf dieser Frist beendet werden.
Ausnahme: Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, wie z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel, kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Krankenkasse wählen – ohne Einhaltung der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist.
Unabhängig von der 12-monatigen Bindungsfrist hat das Mitglied ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt.
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