Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Sonderkündigungsrecht
Krankenkassenwahlrecht - Sonderkündigungsrecht
Wie bereits beschrieben, ist das Mitglied mindestens 12 Monate an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden. Abweichend von dieser 12-monatigen Bindungsfrist besteht ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesem Fall ohne Einhaltung der Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Während der laufenden Kündigungsfrist ist allerdings der erhöhte Zusatzbeitrag zu zahlen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Mitglieder, die den Wahltarif „Krankengeld“ gewählt haben.
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