Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit
Kurzarbeit und Schlechtwetter - Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit
Erkranken Arbeitnehmer während des Bezugs von konjunkturellem oder saisonalem KUG, haben sie Anspruch auf KUG, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Dies gilt allerdings nicht, solange Arbeitnehmer im Baugewerbe noch über Guthabenstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verfügen, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen sind.
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft, erhält ein weiterhin arbeitsunfähiger Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld, das von diesem Zeitpunkt an auch den Anspruch auf KUG verdrängt.
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor der Betrieb die Kurzarbeit eingeführt hatte, hat er zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, jedoch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds.
Ausschlaggebend dafür, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist, ist der Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Diese Bezugsdauer beginnt immer mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds gilt allerdings nur so lange, wie der Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Kurzarbeit und Sozialversicherung
Versicherungsverhältnis
Während des Bezugs von KUG besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers fort. Also auch in Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetters nicht arbeitet, ist er weiterhin sozialversichert.
Andererseits werden Arbeitnehmer, die vor Beginn des Arbeitsausfalls unter anderem krankenversicherungsfrei waren (zum Beispiel als höher verdienende Arbeitnehmer), durch den Bezug von KUG nicht krankenversicherungspflichtig.
Beiträge
Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte bzw. nach den ansonsten maßgeblichen Regelungen.
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit ausfällt, gelten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt als Bemessungsgrundlage; die daraus resultierenden Beiträge trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld lediglich aus dem Ist-Entgelt zu zahlen.
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