Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Arbeitgeberzuschuss
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren - Arbeitgeberzuschuss
Für die Dauer der Schutzfristen zahlt die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist, Mutterschaftsgeld als Einkommensersatz – allerdings gesetzlich begrenzt auf maximal 13 Euro täglich. Wird ein höheres Nettoentgelt gezahlt, gleicht der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld-Höchstbetrag und dem kalendertäglichen Nettoentgelt aus.
Berechnungsgrundlage
Zum auszugleichenden Arbeitsentgelt gehören generell alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Beträge, auch soweit diese nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen (z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Zudem sind auch dauerhafte Änderungen des Arbeitsentgelts, die während des Berechnungszeitraums eintreten, bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses gibt es unterschiedliche Berechnungsarten. Welche im Einzelnen anzuwenden ist, hängt davon ab, ob das Arbeitsentgelt als fester Monatsverdienst gezahlt wird oder ob eine Stunden-, Stück- oder Akkordlohnvereinbarung vorliegt.
Weitergezahltes Entgelt
Zuschüsse des Arbeitgebers, die für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder während des Bezugs von Elterngeld erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zahlungen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Hierbei gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro monatlich. Bis zu diesem Betrag führt ein Überschreiten des Sozialversicherungsfreibetrags (Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettosozialleistung) nicht zur Beitragspflicht. Wird die Bagatellgrenze überschritten, ist das gesamte den Sozialversicherungsfreibetrag übersteigende Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
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