Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Entgeltfortzahlungsversicherung
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren - Entgeltfortzahlungsversicherung
Um die finanziellen Belastungen aus den Arbeitgeberleistungen bei Mutterschaft im Einzelfall zu begrenzen, wurde die Entgeltfortzahlungsversicherung U2 eingeführt.
Beteiligte Arbeitgeber
Anders als bei der Entgeltfortzahlungsversicherung für Krankheitsaufwendungen (U1) nehmen alle Betriebe an dieser Entgeltfortzahlungsversicherung teil. Die Zahl der Beschäftigten spielt dabei keine Rolle. Es sind auch Unternehmen einbezogen, die nur Auszubildende, geringfügig tätige Arbeitnehmer, schwerbehinderte Menschen oder nur Männer beschäftigen.
Erstattungsfähige Aufwendungen
Dem Unternehmer werden die Aufwendungen, die er aus gesetzlicher Verpflichtung im Rahmen der Mutterschaft seiner Arbeitnehmerinnen übernommen hat, in voller Höhe erstattet.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfristen (sechs Wochen vor dem mutmaßlichen und acht beziehungsweise zwölf Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin) erstattet.
Arbeitsentgelt aus Beschäftigungsverboten
Auch das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen bei einem Beschäftigungsverbot fortzahlt, ist in voller Höhe erstattungsfähig. Dabei kann es sich um Arbeitsentgelt handeln, das direkt aufgrund eines Beschäftigungsverbots fortgezahlt wird oder das aufgrund eines Wechsels in der Tätigkeit oder der Entlohnungsart das geringere Entgelt ausgleichen muss.
Der Arbeitgeber muss das bisherige Bruttoarbeitsentgelt weiterzahlen oder ein niedrigeres Entgelt bis zu dieser Höhe ausgleichen. Die Erstattung erfolgt daher in voller Höhe bis zum Bruttoentgelt aus dem Beschäftigungsverbot. Auch vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungen (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen) gehören zum Erstattungsanspruch, selbst dann, wenn diese Gelder nicht direkt der Arbeitnehmerin zugeflossen sind.
Arbeitgeberbeiträge
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf die an Arbeitnehmerinnen bei Beschäftigungsverboten fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (einschließlich der Beitragszuschüsse). Im Rahmen einer Satzungsregelung kann auch eine pauschale Erstattung des vom Arbeitgeber zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach dem MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt festgelegt werden.
Umlagen
Die Umlagen werden als Prozentsatz des Arbeitsentgelts festgesetzt und in der Satzung der Krankenkasse festgeschrieben.
Umlagepflichtige Arbeitsentgelte
Die Umlage für die Entgeltfortzahlungsversicherung U2 wird von dem Arbeitsentgelt berechnet, nach dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern wird für diesen Zweck Rentenversicherungspflicht unterstellt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist von der Erstattung ausgeschlossen, es wird somit nicht bei der Umlageberechnung berücksichtigt. Nur das laufend gezahlte Entgelt ist Grundlage für die Berechnung der Umlage, auch die geleistete Entgeltfortzahlung gehört dazu.
Für die Umlageberechnung ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen, im Jahr 2024 also monatlich bis zu einem Betrag von 7.550 Euro (West) beziehungsweise bis zu 7.450 Euro (Ost).
Umlagekasse
Umlagekasse ist stets die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Es gilt also der Grundsatz „Umlage folgt Krankenversicherung“. Dies gilt unabhängig von der gewählten Krankenkassenart. Die Erstattung wird also auch von Ersatzkassen und allen Betriebskrankenkassen durchgeführt.
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind die Beiträge an die Umlagekasse zu entrichten, an die auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale die zuständige Ausgleichskasse.
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