Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Versicherungspflicht und -freiheit
Unständige Beschäftigung - Versicherungspflicht und -freiheit
Kranken- und Pflegeversicherung
Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten sind für den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte maßgebend. Somit sind berufsmäßig unständig Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze ) überschreitet, krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Hieraus folgert: Wird die JAE-Grenze nicht überschritten, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter, sofern hinsichtlich der Unständigkeit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Rentenversicherung sind berufsmäßige und nicht berufsmäßige unständig Beschäftigte versicherungspflichtig. Hierbei gelten die für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung maßgeblichen allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen.
In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird bzw. Versicherungspflicht, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service