Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
Versicherung - Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
Beginn
Die Versicherungspflicht tritt grundsätzlich mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ein. Das Beschäftigungsverhältnis beginnt mit der Eingliederung in den Betrieb, also zu dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer verfügen kann. Allerdings muss das Beschäftigungsverhältnis nicht immer tatsächlich aufgenommen werden. In einigen Konstellationen ist es möglich, dass die Versicherungspflicht bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung eintritt.
Beschäftigungsbeginn an einem arbeitsfreien Tag
Bei Beschäftigungsverhältnissen, bei denen eine feste monatliche Vergütung vorgesehen ist, beginnt die Beschäftigung regelmäßig am ersten eines Monats. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag (Samstag, Sonn- oder Feiertag), beginnt die Versicherungspflicht gleichwohl an diesem Tag, weil ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bereits entstanden ist. Auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme kommt es in diesen Fällen nicht an.
Beschäftigungsbeginn und Arbeitsunfähigkeit
Sofern bei dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beschäftigungsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, kommt es ebenfalls darauf an, ob ab Beginn, z. B. durch eine entsprechende tarifvertragliche Regelung, oder nach der gesetzlich geregelten Wartezeit ein Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung besteht. Die Versicherungspflicht tritt auch bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag ein, ab dem vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zahlt der Arbeitgeber auch nicht freiwillig ein Arbeitsentgelt, beginnt die Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nach einer Wartezeit von vier Wochen und dann auch erst die Sozialversicherungspflicht.
Unterbrechung mit Entgeltfortzahlung
Unterbrechungen eines Beschäftigungsverhältnisses sind für das Vorliegen der Versicherungspflicht jedenfalls dann unerheblich, wenn für diese Zeiten Entgelt gezahlt wird. Ohne tatsächliche Beschäftigung besteht bei Entgeltzahlung beziehungsweise -anspruch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist. Folglich wird das Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht durch arbeitsfreie Tage, Urlaub, Krankheit oder Mutterschaft unterbrochen.
Auch bei Teilzeitarbeit, Job-Sharing und Saisonarbeit besteht grundsätzlich für die gesamte Beschäftigungsdauer Versicherungspflicht. Entsprechendes gilt für Zeiten der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG mit einer Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage) im Krankheitsfall.
Unterbrechung ohne Entgeltfortzahlung
Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt besteht unter bestimmten Bedingungen auch dann fort, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dies gilt beispielsweise bei unbezahltem Urlaub oder bei einem Streik beziehungsweise einer Aussperrung. Sozialversicherungsrechtlich gilt in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis für längstens einen Monat als fortbestehend. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung.
Dabei muss die Arbeitsunterbrechung nicht schon von vornherein befristet sein. Die gesetzliche Norm findet also auch dann Anwendung, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder auf mehr als einen Monat befristet wurde.
Ende
Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht enden grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung. Falls die Versicherungspflicht von der Entgeltgewährung abhängt, bestimmt unabhängig von einer Arbeitsleistung oder von der arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der letzte Tag, für den Entgelt gezahlt wird, das Ende der Versicherungspflicht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zwar von der tatsächlichen Arbeitsleistung freigestellt ist, ihm aber weiterhin Entgelt gezahlt wird.
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