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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.4. RS 2010/03
Ziff. 3.1.3.4. RS 2010/03, Entgeltumwandlung
(1) Arbeitnehmer haben nach § 1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass künftige Arbeitsentgeltansprüche bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung (2010: 2 640 EUR; mtl. 220 EUR) in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Die für eine Entgeltumwandlung in eine Direktzusage oder Unterstützungskassenversorgung sowie in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung verwendeten und nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien (bzw. für Altzusagen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen nach § 40b EStG i. d. F. vom 31. 12. 2004 pauschal besteuerten einmalig gezahlten) Entgeltbestandteile sind kein Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV bzw. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV).
(2) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht demnach grundsätzlich auch im Rahmen der Altersteilzeitarbeit. Bei einer Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell kann eine entsprechende beitragsfreie Entgeltumwandlung jederzeit vereinbart, geändert oder beendet werden.
(3) Dies gilt auch in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Eine beitragsfreie und nicht zu einem Störfall führende Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher unschädlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung kann aber auch in der Freistellungsphase bestehen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung hierzu aus einer bereits in der Arbeitsphase wirksam gewordenen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ergibt.
(4) Eine Entgeltumwandlung löst in der Freistellungsphase dann keinen Störfall aus, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsphase die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts (vor der Entgeltumwandlung) ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt. Das Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung ist dann als Regelarbeitsentgelt der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen. Die beitragsrechtlichen Auswirkungen der Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase entsprechen somit denjenigen in der Arbeitsphase eines Blockmodells. Dabei muss die Entgeltumwandlung nicht bereits zu Beginn der Arbeitsphase einsetzen. Es ist ausreichend, wenn mindestens im letzten Monat der Arbeitsphase mit der Entgeltumwandlung begonnen wird. Eine tatsächliche und ausschließliche Entgeltumwandlung während der Freistellungsphase führt demnach zu einem Störfall.
Beispiel (West)
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (Arbeitsphase) | |
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
Entgeltbestandteil für Direktzusage | 200 EUR |
SV-Brutto nach Entgeltumwandlung (= Regelarbeitsentgelt) | 1 300 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % von 1 300 EUR) | 1 040 EUR |
(5) Da dem für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgeblichen Regelarbeitsentgelt Einmalzahlungen nicht zuzurechnen sind, hat die beitragsfreie Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen insoweit keine Auswirkungen auf die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Gleichwohl sind aus in der Arbeitsphase erwirtschafteten Einmalzahlungen Wertguthaben für in der Freistellungsphase vorgesehene Einmalzahlungen zu bilden.
(6) Die Entgeltumwandlungsbeträge sind während der Arbeits- und Freistellungsphase veränderbar (z. B. aufgrund von Dynamisierungsregelungen oder der Reduzierung der Entgeltumwandlungsbeträge). Dies schließt auch die Beendigung der Entgeltumwandlung während der Freistellungsphase ein. Eine "spiegelbildliche" Entgeltumwandlung bezogen auf die Höhe und/oder die Zeit ist nicht erforderlich. Auch eine ausschließlich in der Arbeitsphase erfolgende Entgeltumwandlung ist möglich. Da für die Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung das Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung als Regelarbeitsentgelt (sofern die Entgeltumwandlung nicht aus Einmalzahlungen erfolgt) zugrunde zu legen ist, wirkt sich die Beendigung der Entgeltumwandlung entsprechend auf die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus.
(7) Ein Störfall führt immer dazu, dass das nicht dem eigentlichen Verwendungszweck zugeführte Wertguthaben der Störfallbeitragsberechnung unterliegt. Werden lediglich einzelne Teile eines Gesamtwertguthabens nicht vereinbarungsgemäß, d. h. nicht für eine versicherte Freistellungsphase verwendet, führt dies nicht dazu, dass das Gesamtwertguthaben vollständig verbeitragt werden muss. Soweit eine Entgeltumwandlung ausschließlich während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgen soll, ist zu beachten, dass diese Entgeltumwandlung bzgl. der Umwandlungshöhe eine Störfallbeitragsberechnung nach sich zieht. Diese führt bei monatlich vorgenommener Entgeltumwandlung in der Konsequenz u. a. zu einer monatlichen Meldung zur Sozialversicherung (Störfallmeldung; Grund der Abgabe 55).
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