Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.8. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.8. RS 2010/04, Einrichtungen der Jugendhilfe
Bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, unterliegt nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Das für die Beitragsberechnung (§ 162 Nummer 2, 3 SGB VI) maßgebende fiktive Arbeitsentgelt wird hier nicht für die Umlageberechnung herangezogen.
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