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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.4.5. RS 2010/04
Ziff. II.4.5. RS 2010/04, Abrechnung und Zahlung der Vergütung für den Einzug der Umlage
Die Abrechnung und Zahlung der Vergütung für den Einzug der Umlage mit den Einzugsstellen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber in der jeweils gültigen Fassung.
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