Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 AAG
§ 4 AAG, Versagung und Rückforderung der Erstattung
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Absatz 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1 Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
- 1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
- 2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 und 2 oder § 9 Absatz 1 EntgFG oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 MuSchG nicht besteht.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
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