Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15g AltTZG
§ 15g AltTZG, Übergangsregelung zum 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15g eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
1 Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. 2 Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. 7. 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. 7. 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu § 15g siehe RS 2010/03.
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