Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 BetrAVG
§ 10 BetrAVG, Beitragspflicht und Beitragsbemessung
Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(1) 1 Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. 2 Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. 2 Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 VAG; soweit keine Übertragung nach § 8 Absatz 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um 1/3 höher. 3 Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 VAG bleibt unberührt. 4 Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. 5 In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu 4 folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742). Satz 2 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434), G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) und G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672). Satz 3 geändert, Satz 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Absatz 3 EStG).
- 2. 1 Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. 2 Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
- 3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) zuzüglich des 20fachen der nach § 4d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStG errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStG.
- 4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
- a) für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils 1/4 dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 % der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 % der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
- b) für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 % des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 EStG berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 % des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 % der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl. I S. 1630).
Nummer 3 geändert durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl. I S. 297).
Nummer 4 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
(4) 1 Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
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